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Dokument-ID: 1285783
Sicherungseigentum
Sicherungseigentum entsteht im Rahmen einer Sicherungsübereignung. Der Schuldner überträgt dem Gläubiger das Eigentum am Treugut als dingliche Sicherheit; bis zur vollständigen Zahlung bleibt es beim Treuhänder. Dieser darf das Eigentum nur im Umfang des Sicherungszwecks ausüben und sich bei Zahlungsverzug aus dem Treugut befriedigen.