© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1285784
Sicherungsübereignung
Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner dem Gläubiger das Eigentum an einer Sache als dingliche Sicherung. Das Eigentum verbleibt bis zur vollständigen Begleichung der Schuld beim Treuhänder. Gerät der Treugeber in Zahlungsverzug, kann sich der Treuhänder aus dem Treugut befriedigen; seine rechtliche Stellung reicht weiter als seine interne Befugnis.