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1.1 Standesrechtliche Vorgaben
Neben der RAO ist insbesondere auf die ergänzenden Vorschriften des § 43 RL-BA 2015 (RAK-Wien, Geldwäsche Leitfaden) zu verweisen.
Gem § 10a RAO muss ein Rechtsanwalt eine übernommene Treuhandschaft stets persönlich und eigenverantwortlich durchführen. Dabei ist es ihm untersagt, im Zusammenhang mit der Treuhandschaft Bürgschaften zu übernehmen oder Darlehen bzw Kredite zu gewähren. Die im Rahmen der Treuhandschaft zu erfüllenden Aufgaben müssen vollständig und schriftlich im Treuhandauftrag festgelegt werden. Außerdem hat der Rechtsanwalt jede übernommene Treuhandschaft in ein Verzeichnis mit fortlaufender Nummer einzutragen.