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2.6.2 Stellung des Treuhänders
Der vom Insolvenzgericht zu bestellende Treuhänder ist vom Schuldner im Sanierungsplan zu nennen. Gem § 157b Abs 1 IO richtet sich die Stellung des Treuhänders nach den Bestimmungen der §§ 171 und 172 IO. Er hat daher die gleichen Befugnisse wie der Sanierungsverwalter im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung. § 171 IO sieht vor, dass Rechtshandlungen des Schuldners, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Genehmigung des Treuhänders bedürfen. Der Schuldner muss aber auch zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlungen unterlassen, wenn der Treuhänder dagegen Einwände erhoben hat.