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5.3 Tod des Auftrags- bzw Treugebers oder des Auftragsnehmers bzw Treuhänders
Vom ungültigen Auftrag auf den Todesfall ist noch eine Vollmacht, die unter Umständen über den Tod des Vollmachtgebers hinauswirkt (§§ 1022 und 1025 ABGB) zu unterscheiden. Aus § 1022 ABGB scheint sich zwar die Wirksamkeit eines Auftrags auf den Todesfall zu ergeben, wonach eine Vollmacht, die sich „auf den Sterbefall des Gewaltgebers erstreckt“, dessen Tod überdauert. Durch die Berufung auf § 1022 ABGB könnten jedoch bei Bestellung von Bevollmächtigten die Vorschriften über letztwillige Verfügungen ganz einfach umgangen werden. Überdies könnte der Auftrag auf den Todesfall dem Begünstigten jedoch schon deswegen kein Recht verschaffen, weil der Auftrag keinen Titel für einen Rechtserwerb von Todes wegen enthalte. Er dient somit nur dazu, die Zuwendung des Verstorbenen an den Dritten realiter durchzuführen und somit auf welchem Weg der Dritte die zugedachte Sache erhalten soll. Über den Rechtsgrund des Erwerbes ist damit noch nichts gesagt.