© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1251142

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1 Standesrechtliche Vorgaben

Neben der RAO ist insbesondere auf die ergänzenden Vorschriften des § 43 RL-BA 2015 (RAK-Wien, Geldwäsche Leitfaden) zu verweisen.

Gem § 10a RAO muss ein Rechtsanwalt eine übernommene Treuhandschaft stets persönlich und eigenverantwortlich durchführen. Dabei ist es ihm untersagt, im Zusammenhang mit der Treuhandschaft Bürgschaften zu übernehmen oder Darlehen bzw Kredite zu gewähren. Die im Rahmen der Treuhandschaft zu erfüllenden Aufgaben müssen vollständig und schriftlich im Treuhandauftrag festgelegt werden. Außerdem hat der Rechtsanwalt jede übernommene Treuhandschaft in ein Verzeichnis mit fortlaufender Nummer einzutragen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Treuhandrecht in Österreich in unserem Shop! Zum Shop