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5.2 Treuhand zur Realisierung durch den Gerichtskommissär in Verlassenschaftsverfahren
Die erbantrittserklärten Erben können den das Verlassenschaftsverfahren führenden Gerichtkommissär als öffentlichen Notar auch mit der Verrechnung der Verlassenschaft beauftragen. Der Notar ist sodann über das Verlassenschaftsverfahren hinaus zur alleinigen Verfügung über die Konten und Guthaben berechtigt. Dieser gesonderte Auftrag beinhaltet die Realisierung sämtlicher Konten und Guthaben auf ein hierfür eigens errichtetes Anderkonto lautend auf die Verlassenschaft, die Begleichung der noch offenen bzw vorausfinanzierten Verlassenschaftspassiva sowie der Massekosten und sodann die Auszahlung des verbleibenden Restbetrages an die Erben entsprechend den Erbquoten.