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1.2 Treuhandabwicklung bei Liegenschaftskauf
Bei dieser Form der Zahlungsabwicklung überweist der Käufer den Kaufpreis auf ein spezielles Treuhandkonto, das von einer dritten, vom Verkäufer unabhängigen Person – meist dem Rechtsanwalt, der auch den Kaufvertrag erstellt hat – als Treuhänder verwaltet wird. Der Treuhänder darf nur im Rahmen der vertraglich festgelegten Bedingungen über den Kaufpreis verfügen, etwa indem er den Betrag erst dann an den Verkäufer auszahlt, wenn die im Vertrag festgelegten Bedingungen für die Auszahlung eingetreten sind. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, gesondert für jede Treuhandschaft ein Anderkonto nach den „Geschäftsbedingungen für Anderkonten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften“ in der geltenden Fassung bei einem Kreditinstitut, das öffentlicher Aufsicht unterliegt, einzurichten. Der Treuhänder übernimmt somit die Aufgabe, Vermögenswerte einer anderen Person sicher und nach definierten Vorgaben zu verwalten.