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1.1 Zweck der treuhändigen Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages
Für die Wirksamkeit eines Liegenschaftskaufvertrages ist die Beiziehung eines Treuhänders für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich. In der Praxis werden Liegenschaftskaufverträge aber unter Einschaltung eines Treuhänders abgewickelt, um die gegensätzlichen Interessen der Vertragsparteien – der Käufer auf lastenfreien Eigentumserwerb und der Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises – für den Fall der Insolvenz und zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten abzusichern. Der Rechtsanwalt als Treuhänder ist verpflichtet, die Treuhand über das eATHB abzuwickeln, wodurch die Vertragsparteien auch gegen das Risiko einer allfälligen Veruntreuung durch den Treuhänder abgesichert werden.