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Dokument-ID: 1251297
1.11 Treuhandverhältnis und Geschäftsanteile
Kraft § 24 Abs 1 lit b BAO sind die laufenden Einkünfte aus einem Anteil an einer Körperschaft und die Einkünfte aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, der dem Treugeber zuzurechnen ist, ebenfalls dem Treugeber zuzurechnen.