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Neu Dokument-ID: 1251334

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

12 Treuhandverhältnisse in der Sozialversicherung

Vergütungen des Treuhänders

Gem § 22 Z 2 Ts 1 EStG gilt: „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Darunter fallen nur: Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied).“

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