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Dokument-ID: 1252219
7.3.6 Veräußerungsverbot
Verboten ist die Abrede, dass der Pfandgläubiger (Sicherungseigentümer) nach Eintritt der Fälligkeit die Pfandsache nicht verkaufen darf. Verboten ist nur der gänzliche Ausschluss des Befriedigungsrechts, eine Einschränkung auf bestimmte Verwertungsarten ist aber zulässig. • [Fußnote: Fidler in Lukas/Rummel/Geroldinger ABGB § 1371 Rz 23 mwN.]