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3.4 Verschwiegenheitspflicht und Auskunftsverweigerung
Ein zentraler Aspekt der treuhändigen Abwicklung ist die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht (§ 9 Abs 2 RAO). Diese verpflichtet den Treuhänder, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen – auch gegenüber Behörden – Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.