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Lisa Rericha | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Vertragstreuhand

Der Aufgabenkreis des Notars ist nicht auf die in § 1 NO angeführten Tätigkeiten beschränkt.

Verwahrungen sind vom Notar als Parteienbeauftragter auch im Rahmen der Befugnisse des § 5 NO aufgrund eines zivilrechtlichen Verwahrungsauftrages (§§ 957 ff ABGB) in Ausübung seiner „anwaltlichen“ Tätigkeiten ohne Kontrahierungspflicht möglich. • [Fußnote: OGH 6 Ob 603/92, 21.01.1993.

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