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Dokument-ID: 1251202
1.3 Wirkungen gegenüber Dritten
Der Treuhänder kann im Besitz des Vollrechts darüber wie ein sonstiger Berechtigter verfügen; er bleibt aber dem Treugeber für in Verletzung seiner obligatorischen Innenbindung treuwidriges Verhalten verantwortlich. • [Fußnote: OGH 20.4.2006, 5 Ob 297/05w.] Die zweckgebundene Beschränkung der Verfügungsmacht des Treuhänders wirkt idR nicht gegen Dritte. • [Fußnote: OGH 16.1.1974, 1 Ob 211/73.] Anderes gilt dann, wenn der Dritte vom Rechtsmissbrauch des Treuhänders Kenntnis hat. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0010469.]