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Dokument-ID: 1251399
2.2.4 Zubehör
Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck einer Liegenschaft dienen, dazu dauernd gewidmet sind und in räumlichem Naheverhältnis zur Hauptsache stehen. • [Fußnote: Hofmann in Schwimann/Kodek ABGB II § 294 Rz 11.] Damit sich das Pfandrecht auf das Zubehör erstreckt, muss es dem Eigentümer der Hauptsache gehören. Das Zubehör ist grundsätzlich sonderrechtsfähig und kann daher auch gesondert verpfändet werden.