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Dokument-ID: 1251299
2.1 Anzeige eines Treuhandverhältnisses gegenüber der Abgabenbehörde
Gem § 119 BAO gilt: „Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.“