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Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.5.3 Gewinnermittlung

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem § 4 Abs 3 EStG

Der Treuhänder kann die tatsächlichen Betriebsausgaben/Werbungskosten geltend machen, soweit diese mit seiner Treuhandtätigkeit im Zusammenhang stehen bzw dazu dienen seine Treuhandvergütung zu erzielen.

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