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4.4 Rücktritt, Unmöglichkeit und Leistungsstörungen
Ein Rücktritt kommt insbesondere in Betracht, wenn die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach dem Grundvertrag, der Treuhandvereinbarung oder den allgemeinen gesetzlichen Regeln erfüllt sind. Die Rücktrittserklärung beendet jedoch nicht automatisch die sachenrechtliche Zuordnung des Treuguts.