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Dokument-ID: 1285820
4.5 Beendigung aus wichtigem Grund und bei Pflichtverletzungen
Eine schwerwiegende Pflichtverletzung kann die Fortsetzung der Treuhandschaft unzumutbar machen und eine vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Das kann insbesondere bei schwerem Vertrauensverlust, unzulässigen Verfügungen über das Treugut, Verletzung wesentlicher Informationspflichten oder einer Gefährdung des Treuguts der Fall sein.