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Dokument-ID: 1285822
4.7 Kein automatischer Rechtsrückfall
Obligatorischer Rückübertragungsanspruch
Die Beendigung der Treuhand bewirkt bei einer fiduziarischen Treuhand grundsätzlich keinen automatischen Rechtsrückfall an den Treugeber. Der Treugeber erlangt vielmehr einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe, Rückübereignung oder Rückzession des Treuguts.