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3.1 Rechtsgrundlagen
Steuerberater
Gem § 2 Abs 2 Z 7 WTBG gilt: „Die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben: die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden“.