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Dokument-ID: 1285804
3.3.1 Typische Gestaltungsvarianten
Treuhänderisch gehaltene stille Beteiligung („Stiller Gesellschafter als Treugeber“)
Bei der klassischen Konstellation hält der Treugeber wirtschaftlich eine stille Beteiligung; der Vertrag über die stille Gesellschaft wird jedoch vom Treuhänder im eigenen Namen abgeschlossen, der nach außen als stiller Gesellschafter auftritt.