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Betriebsübergang und Abfertigung
Altes Abfertigungsrecht
Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis vor dem 01.01.2003 begonnen hat, haben Anspruch auf eine Abfertigung unter den Voraussetzungen und Bedingungen der §§ 23, 23a AngG (Angestellte) bzw des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes (Arbeiter). Das bedeutet, dass aufgrund des Betriebsübergangs der Betriebsübernehmer mit dem Arbeitsverhältnis auch die Verpflichtung zur Zahlung der Abfertigung übernimmt, wenn das Dienstverhältnis unter einer der Voraussetzungen gelöst wird, die einen Anspruch auf Abfertigung auslösen. Auf die Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche wird weiter unten eingegangen.
Neues Abfertigungsrecht
Fällt der vertraglich vereinbarte Beginn eines Arbeitsverhältnisses auf einen Termin nach dem 31.12.2002, gilt für dieses Arbeitsverhältnis das Abfertigungsrecht des BMSVG. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer der Übertritt vom alten in das neue Abfertigungsrecht vereinbart worden ist.
Nach dem neuen Abfertigungsrecht wird der Abfertigungsanspruch im Wege eines Kapitalansparverfahrens über „Mitarbeitervorsorgekassen“ (MV-Kassen) erfüllt und ist somit aus dem Betrieb ausgelagert. Der Arbeitgeber muss lediglich einen laufenden Beitrag an eine ausgewählte MV-Kasse bezahlen und hat damit seine Verpflichtung gegenüber den Arbeitnehmern erfüllt. Wenn ein Betriebsrat errichtet ist, hat die Auswahl der MV-Kasse durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen; bei Betrieben ohne Betriebsrat erfolgt die Auswahl der MV-Kasse durch den Arbeitgeber. Mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer kann gegen die ausgewählte MV-Kasse, von der alle Arbeitnehmer zu verständigen sind, binnen zwei Wochen schriftliche Einwände erheben. Dann muss der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Grundsätzlich gilt das Prinzip „eine MV-Kasse pro Arbeitgeber“. Ähnliches gilt für einen Wechsel einer MV-Kasse.
Es besteht keine gesetzliche Regelung, welche MV-Kasse für Arbeitnehmer, die dem System der Abfertigung neu unterliegen, zuständig ist, die im Zuge eines Betriebsübergangs zu einem anderen Unternehmen wechseln. Um Widersprüche mit dem Grundprinzip nur eine MV-Kasse für einen Arbeitgeber zu vermeiden, müsste es die für das aufnehmende Unternehmen zuständige MV-Kasse sein (Tomandl, Die Anwendbarkeit des BMSVG bei Betriebsübergängen, ZAS 2003/4). Voraussetzung ist, dass man § 12 Abs 4 BMSVG, der anordnet, dass eine Kündigung des Beitrittsvertrages, den der Arbeitgeber mit der MV-Kasse abschließt, nur zulässig ist, wenn alle Abfertigungsanwartschaften an eine andere MV-Kasse übertragen werden, einschränkend dahingehend versteht, dass eine Teilkündigung im Fall des Betriebsüberganges möglich ist. Da gegenüber der MV-Kasse eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten und ein Wechsel jeweils nur zum Bilanzstichtag der MV-Kasse möglich ist, kann es dazu kommen, dass bis zur Rechtswirksamkeit der Kündigung des Beitrittsvertrages für die im Zuge eines Betriebsübergangs übernommenen Arbeitnehmer eine andere MV-Kasse zuständig ist.
Haftung für Abfertigungsansprüche
Wenn § 6 Abs 2 Satz 1 AVRAG ausspricht, dass der Veräußerer für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, „nur“ mit jenem Betrag haftet, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, wird ersichtlich davon ausgegangen, dass auch Abfertigungsansprüche bereits vor ihrem Entstehen iSd Abs 1 „begründet wurden“, da sonst die einschränkende Formulierung („nur“) unverständlich wäre (OGH 26.05.2004, 9 ObA 17/04x).
Entgeltcharakter der Abfertigung
Die Abfertigung dient nicht nur der Versorgung und Überbrückung, sondern gerade die Verknüpfung mit dem Monatsbezug hebt ihren Entgeltcharakter hervor (OGH 26.08.2024, 8 ObA 21/24g).
Die Abfertigung als außerordentliches Entgelt aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses dient einerseits der Versorgung des Arbeitnehmers, weist aber andererseits unter anderem auch Elemente einer „Treueprämie“ auf, die dafür gewährt wird, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber für längere Zeit zur Verfügung gestellt hat (OGH 26.08.2024, 8 ObA 21/24g).