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Schenkung auf den Todesfall
Definition
Bei der Schenkung auf den Todesfall erfolgt die Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden (§ 603 ABGB).
Mit dem ErbRÄG 2015 ist die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen, wenn sich der Geschenkgeber kein Widerrufsrecht vertraglich vorbehalten hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen wurde. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Schenkung auf den Todesfall ungültig.
Dadurch ist der Geschenknehmer nicht mehr als Vermächtnisnehmer, sondern als Gläubiger der Verlassenschaft zu behandeln.
Die Änderungen der Formvorschriften sind erst auf Verträge nach dem 01.01.2017 anzuwenden.