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2.3.3 Abkommensberechtigung der SE
Gem Art 1 OECD-MA (2017) sind jene Personen, die in zumindest einem Vertragsstaat ansässig sind, abkommensberechtigt. Als Personen gelten auch Gesellschaften. Art 4 Abs 1 OECD-MA (2017) verlangt, dass Gesellschaften in einem der beiden Vertragsstaaten für steuerliche Zwecke ansässig sind. Nach welchem Recht die juristische Person errichtet wurde, ist unerheblich. Ansässig ist eine Gesellschaft nach Abkommensrecht dort, wo sie aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals (zB Sitz) steuerpflichtig ist. Im Fall einer möglichen Doppelansässigkeit, gilt sie in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art 4 Abs 3 OECD-MA 2017). Dies gilt aufgrund der Gleichstellung mit nationalen AGs selbstverständlich auch für die SE.