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2.2.3 Änderung der Einflussmöglichkeiten gem § 12a Abs 3 MRG
Erhöhungstatbestand
Der Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist erfüllt, wenn sich bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft, die Hauptmieter ist, die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend ändern („Machtwechsel“). Bis zu deren Abschaffung am 31.12.2006 (BGBl I 120/2005) hat die Rechtsprechung diese Bestimmung auch auf Erwerbsgesellschaften analog angewandt (OGH 22.10.1997, 7 Ob 169/97x = ÖJZ 1998/47). Nicht erforderlich ist, dass sich die entscheidende Änderung auf einmal, zB durch die Veräußerung aller Gesellschaftsanteile, verwirklicht, der „Machtwechsel“ kann sich auch durch das Zusammenwirken mehrerer, zeitlich versetzter Teilvorgänge vollziehen.