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6.3.1 Allgemeines
Gem § 933a ABGB kann der Erwerber anstatt Gewährleistungsansprüche auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Grundsätzlich hat, wer durch Zufall einen Schaden erleidet, diesen auch selbst zu tragen (§ 1311 Satz 1 ABGB). Das Schadenersatzrecht regelt als Ausnahme von diesem Grundsatz Voraussetzungen, unter welchen der Geschädigte den Ersatz eines Schadens von anderen verlangen kann. Im ABGB herrscht der Grundsatz der Verschuldenshaftung, das heißt, dass nur derjenige ersatzpflichtig wird, der rechtswidrig und schuldhaft einem anderen einen Schaden zufügt (§ 1295 Abs 1 ABGB). Ein vom Veräußerer verursachter Schaden kann darin bestehen, dass der Veräußerer den Unternehmenskaufvertrag mangelhaft erfüllt hat (Mangelschaden) oder dass durch die Mangelhaftigkeit der Erfüllung ein Schaden an einem anderen Gegenstand als dem Verkaufsobjekt eingetreten ist (Mangelfolgeschaden oder Weiterfresserschaden).