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Christoph Rechberger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.4.1 Allgemeines

Allgemeines

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) sind Kapitalgesellschaften, bei denen das von den Gesellschaftern/Aktionären einzulegende Kapital im Vordergrund steht. Als Körperschaften sind sie von ihren Mitgliedern losgelöst und haben als juristische Personen ein Eigenleben, das durch ihre Organe (Prinzip der Drittorganschaft) gestaltet wird. Eigentümerin des Unternehmens ist die Kapitalgesellschaft; nur sie ist Schuldnerin der Gläubiger, ihre Gesellschafter haften – mit Ausnahme ihrer übernommenen Einlage – grundsätzlich nicht. Im Vordergrund steht die Sicherung der vollwertigen Aufbringung und Erhaltung des starren Gesellschaftskapitals. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber eingehende, zwingende Gläubigerschutzbestimmungen erlassen (Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 36). Durch den originären Beteiligungserwerb werden Anteilsrechte im Zuge der Gründung oder bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung erworben. Von einem derivativen, abgeleiteten Erwerb spricht man im Falle des Erwerbs von einem Vorbesitzer.

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