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6.1 Allgemeines
Der Erwerb eines Unternehmens im Wege eines Asset Deal oder eines Share Deal kann zu einer Begründung einer marktbeherrschenden Stellung des Unternehmenserwerbers führen oder eine bereits bestehende marktbeherrschende Stellung verstärken bzw zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs („substancial impediment of effective competition“) führen. Aus diesem Grund sieht das (europäische und österreichische) Kartellrecht vor, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (Vorliegen eines Zusammenschlusses; Überschreiten der Umsatzschwellen) eine kartellrechtliche Überprüfung und Genehmigung des Unternehmenserwerbes erforderlich sind.