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6.2 Anwendbarkeit des AVRAG
§ 3 Abs 1 AVRAG bestimmt für den Fall, dass ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, eine so genannte Eintrittsautomatik in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Das bedeutet, dass der Erwerber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. § 3 Abs 1 gilt nur im Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses nicht. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG ist auf die Fälle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0108285). Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG erfasst nur den Fall eines gerichtlich eröffneten Konkurses (OGH 08.10.2008, 9 ObA 122/08v).