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2.1.2 Anwendungsbereiche des § 12a MRG und des § 38 UGB
Gem § 38 Abs 6 UGB bleiben andere Bestimmungen, die eine Vertragsübernahme des Unternehmenserwerbers vorsehen, von § 38 UGB unberührt. Die Sonderbestimmung des § 12a MRG geht § 38 UGB daher vor, weshalb es im Vollanwendungsbereich des MRG zu keiner Änderung der bisherigen Rechtslage durch das UGB kommt. Um den in § 12a Abs 1 MRG normierten Eintritt des Unternehmenserwerbers in die Mietrechte des Veräußerers zu verwirklichen, muss es um ein lebendes Unternehmen gehen, das der Erwerber unter Wahrung der Unternehmensidentität im Bestandobjekt fortführt (RIS-Justiz RS0114646).