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Dokument-ID: 282068
8.2.3 Art der Haftung
Der Eintritt in eine OG führt zur persönlichen, solidarischen, unmittelbaren, primären, unbeschränkten und akzessorischen Haftung des eintretenden Gesellschafters für sämtliche Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Haftung besteht unabhängig davon, ob der neu eintretende Gesellschafter die Verbindlichkeiten kannte oder kennen musste, ob die Firma fortgeführt wird oder nicht.