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Dokument-ID: 286690
7.2.2 Arten der Handelsspaltung nach dem SpaltG
Das Spaltungsgesetz selbst unterscheidet nach dem Umfang des übertragenen Vermögens zwischen Abspaltung und Aufspaltung sowie nach dem Bestand der übernehmenden Gesellschaft(en) zwischen Spaltung zur Neugründung und Spaltung zur Aufnahme. Demnach sind folgende Spaltungsvarianten vom SpaltG erfasst (vgl Waitz-Ramsauer in Kofler, UmgrStG5 § 32 Rz 10 ff):