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Dokument-ID: 290101
1.7 Aufbau (Organisation) der SE
Gem Art 38 SE-VO verfügt die SE über eine Hauptversammlung der Aktionäre und entweder ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System). Gem § 34 SEG werden bei einer SE mit Sitz in Österreich im dualistischen System das Leitungsorgan als Vorstand und das Aufsichtsorgan als Aufsichtsrat bezeichnet, im monistischen System das Verwaltungsorgan als Verwaltungsrat. Den Gründern bzw Aktionären wird die Wahl überlassen, sich zwischen einem der beiden Systeme zu entscheiden.