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7.5.1 Ausgenommene Rechtsgeschäfte gem § 15 Abs 3 GebG
Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, das Grunderwerbsteuergesetz (zum privilegierten Erbteilungsübereinkommen siehe BFG 05.02.2019, RV/4100406/2011), das Kapitalverkehrsteuergesetz oder das Versicherungssteuergesetz fallen. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, sofern und insoweit diese unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen. Die Vermeidung einer Doppelbesteuerung setzt grundsätzlich die Identität des Rechtsvorganges voraus. Zweck des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird (VwGH Ra 2020/16/0109).