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2.1.2 Auslegung letztwilliger Verfügungen (§ 553 ABGB)
Auslegung von letztwilligen Verfügungen und Vermächtnissen
§ 553 enthält eine allgemeine Norm über die Auslegung von letztwilligen Verfügungen. Der Inhalt des alten § 655 ABGB ist nunmehr in § 553 allgemein geregelt. Sie gilt für alle letztwilligen Verfügungen und wird durch spezielle Auslegungsvorschriften zB über die Erbeinsetzung (§§ 554 ff ABGB) ergänzt (Nemeth, Letztwillige Verfügung [Stand 12.07.2019, Lexis Briefings in lexis360.at]).
Der für das Vermächtnisrecht im alten § 655 ABGB aufgestellte Grundsatz, wonach Worte in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sind, es würde denn erwiesen, dass der Erblasser mit gewissen Ausdrücken einen ihm eigenen besonderen Sinn zu verbinden gewohnt gewesen ist, ist sohin weiterhin in Geltung.