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Dokument-ID: 290325
2.4.2 Ausschüttungen an Kapitalgesellschaften als Anteilseigner
Fraglich ist, ob bei der Ausschüttung an Kapitalgesellschaften der KESt-Abzug unterbleiben kann.
Ausschüttungen einer inländischen SE
Sollte an einer SE eine inländische Körperschaft zu mindestens einem Zehntel mittel- oder unmittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligt sein und es sich bei den Ausschüttungen um Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus der SE handeln, so kann der KESt-Abzug unterbleiben (§ 94 Z 2 EStG). Liegt die Beteiligung hingegen unter 10 %, ist die KESt zunächst einzubehalten und in der Folge zu erstatten bzw anzurechnen.