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1.1 Definition und Geltungsbereich
Zweck
Mit der Einführung der Bestimmungen der §§ 3 bis 6 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) hat der österreichische Bundesgesetzgeber die Richtlinie 77/187/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen vom 14.02.1977 im Wesentlichen in österreichisches Recht umgesetzt (Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 3 Rz 1). Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter hat der Bund in den §§ 39a bis 39d LAG eine Betriebsübergangsregelung getroffen, die sich, obwohl dem Bund in diesem Bereich nur die Grundsatzgesetzgebung zusteht, nur geringfügig von den §§ 3 ff AVRAG unterscheidet.