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Michael Petritz - Jürgen Reinold - Ernst Komarek - Christian Gattringer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5 Auswirkungen der Einbringung bei der übernehmenden Körperschaft

Steuerlicher Vermögensübergang

Ertragsteuerliche Rückwirkung

Ertragsteuerlich geht das Einbringungsvermögen mit Ablauf des Einbringungsstichtages (welcher frei wählbar ist) auf die übernehmende Körperschaft über (§ 13 Abs 1 UmgrStG). Unabhängig von der zivilrechtlichen Vermögensübertragung sind daher sämtliche das Einbringungsvermögen betreffende Vorgänge ab dem dem Einbringungsstichtag folgenden Tag mit steuerlicher Wirkung der übernehmenden Körperschaft zuzurechnen (siehe auch § 18 Abs 2 UmgrStG).

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