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Dokument-ID: 1093298
1.2.12 Begräbniskosten (§ 549 ABGB)
Begräbniskosten iSd § 549 ABGB
Auch die für die Errichtung einer Gruft samt Gruftdenkmal und den Erwerb der Grabstelle aufgewendeten Kosten gehören zu den Begräbniskosten iSd § 549 ABGB (RIS-Justiz RS0014950).
Der Umfang der zu ersetzenden Begräbniskosten richtet sich nach der Ortsgewohnheit sowie dem Stand und dem Vermögen des Verstorbenen (hier: Kosten für Begräbnisfotos) (RIS-Justiz RS0012308).
Einstufung als Erbfallschulden
Begräbniskosten sind Erbfallschulden, dh sie umfassen Verpflichtungen aufgrund des Todes des Verstorbenen.