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6.4.2 Behebbare Mängel
Als Beispiel wäre denkbar, dass dem Unternehmen geschuldete Gegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens fehlen, die mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nachbeschafft werden können (Puck, Unternehmenskauf, 123). Sowohl bei einem ursprünglichen behebbaren als auch bei einem (zufälligen oder zu vertretenden) nachträglichen behebbaren Mangel ist der Veräußerer verpflichtet, den Mangel vor der Übergabe zu beseitigen (Jaksch-Ratajczak, Vertragsaufhebung durch Naturalrestitution, ÖJZ 2000, 798). Die Pflichtverletzung des Veräußerers ist bei behebbaren Mängeln dadurch gegeben, dass der Veräußerer entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung keine mangelfreie Sache liefert, obwohl ihm eine Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch Behebung des Mangels möglich wäre (Puck, Unternehmenskauf, 123).