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2.1.6 Bestimmte und unbestimmte Einsetzung nebeneinander (§ 557 ABGB)
Anwendungsfälle
§ 557 ABGB behandelt den Fall, dass mehrere Erben eingesetzt wurden, von denen mehreren (oder auch nur einem; vgl Rummel, ABGB2 I §§ 557, 558 Rz 1) eine bestimmte Nachlassquote vermacht wurde, den anderen hingegen nicht. Letztere erhalten die übrige Verlassenschaft zu gleichen Teilen. Inhaltlich steht § 557 ABGB in engem Zusammenhang mit der nachfolgenden Bestimmung des § 558 ABGB, die eine verhältnismäßige Kürzung der Anteile der bestimmt eingesetzten Erben für den Fall regelt, dass für die unbestimmt eingesetzten Erben nichts übrig bleibt (siehe näher die Kommentierung zu § 558 ABGB).