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5.2.2 Beteiligungspublizität nach §§ 130 ff BörseG 2018
Grundlegendes
Die Transparenz der Beteiligungsverhältnisse an börsenotierten Unternehmen soll das Vertrauen der Anleger in den Kapitalmarkt stärken und dient insofern dem Anlegerschutz sowie dem Funktionsschutz des Kapitalmarktes. Ziel ist es vor allem, durch die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse den schleichenden Einflusszuwachs einzelner Aktionäre transparent zu gestalten. Das BörseG steht Anteilserwerben und Unternehmensübernahmen (im Sinne von Aktienerwerben und -veräußerungen) dabei grundsätzlich neutral gegenüber. Transaktionen sollen keineswegs verhindert, sondern nur publik gemacht werden (Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht² § 18 Rz 7 f). Dabei sollen nicht nur aktuell herrschende Machtverhältnisse bei einer börsenotierten Aktiengesellschaft sichtbar gemacht werden; vielmehr ist die Beteiligungspublizität auch ein wichtiges Instrument, um den Aufbau von Aktienpaketen und etwaige Übernahmeabsichten frühzeitig zu erkennen (Wilfling, Praxishandbuch Börserecht Rz 253 mwN). Außerdem sollen der Missbrauch von Insiderinformationen verhindert und ein reibungsloses Funktionieren des Kapitalmarktes durch eine effiziente Preisbildung gewährleistet werden (Maierhofer in Temmel, BörseG [2011] § 91 Rz 4).