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Dokument-ID: 1093294
1.2.8 Beurteilung der Erbfähigkeit (§ 543 ABGB)
Nachträglicher Verlust der Erbfähigkeit
Wenn auch die Erbfähigkeit grundsätzlich zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen zu beurteilen ist, so kann sie doch nachträglich abhandenkommen. Nach Abs 2 verliert seine Erbfähigkeit nämlich, wer nach dem Erbanfall eine gerichtlich strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft iSd § 539 begeht oder die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereitelt oder zu vereiteln versucht (§ 540; RV ErbRÄG 2015).