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1.3 Bewertungszwecke nach KFS/BW 1
Über die Wertkonzeptionen der betriebswirtschaftlichen Funktionslehre hinausgehend, kennen die Bewertungsrichtlinien jedoch ein zusätzliches Wertekonzept für die Funktion als neutraler Gutachter nach KFS/BW 1, Rz 21. Denn dieser hat den sog objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln, welcher im Wesentlichen aber dem Marktwert in der Betriebswirtschaftslehre entspricht. Das Fachgutachten KFS/BW 1 versteht unter einem objektivierten Unternehmenswert „(…) den Wert des im Rahmen des vorhandenen Unternehmenskonzeptes fortgeführten Unternehmens, gemessen an einer alternativen Investition am Kapitalmarkt …“. Er wird mithilfe von Annahmen ermittelt, die für das Verhalten einer Mehrzahl potentieller Erwerber von Unternehmen im Sinne einer rationalen Kapitalanlageentscheidung als repräsentativ angesehen werden.