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Bezugsrecht
Anspruch des Gesellschafters/Aktionärs auf Beibehaltung seiner verhältnismäßigen Beteiligung an der Gesellschaft durch Übernahme des entsprechenden Kapitalerhöhungsbetrages bzw Zeichnung neuer Aktien im Verhältnis der bisherigen Beteiligungen. Hinsichtlich Kapitalerhöhungen steht jedem Gesellschafter das gesetzliche (anteilige) Bezugsrecht zu, welches innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung auszuüben ist. Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine längere Bezugsfrist vorsehen. Übt ein Gesellschafter sein Bezugsrecht nicht oder nicht zur Gänze innerhalb der Bezugsfrist aus, wächst dieses den übrigen Gesellschafter zu, die von Ihrem Bezugsrecht zur Gänze Gebrauch gemacht haben, und zwar im Verhältnis der Nennwerte der von diesen besessenen Geschäftsanteilen zueinander.