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Autoren von KPMG (Kanzleiteam) - Albert Scherzer - Stanislava Doganova | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.4.2 Bürgschaftserklärungen

Dieser Tatbestand umfasst alle Arten der Bürgschaft iSd bürgerlichen Rechtes.

Darunter fallen

  • die Erklärung über eine Bürgschaft als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB. Bei dieser haftet der Bürge als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld und kann auch primär anstatt des Hauptschuldners in Anspruch genommen werden,
  • die Schadlos- oder Ausfallsbürgschaft nach § 1346 ABGB, bei welcher der Gläubiger den Bürgen erst dann belangen kann, wenn er seine Forderung beim Hauptschuldner nicht hereingebracht hat,
  • die Entschädigungsbürgschaft nach § 1348 ABGB, die dann vorliegt, wenn sich jemand einem Bürgen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Bürge (Hauptbürge) aus der von ihm übernommenen Bürgschaft erleiden sollte,
  • die Nachbürgschaft, bei der sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger für den ersten Bürgen (Vorbürgen) verbürgt.

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