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Dokument-ID: 652990
4.4.5 Die Gegenleistung – Anteile an der übernehmenden Gesellschaft
Einbringungsgeborene Anteile
Der Einbringende erhält für die Einbringung eine Gegenleistung, die grundsätzlich in der Gewährung neuer Anteile an der übernehmenden Körperschaft besteht. Obwohl dem Einbringenden in den Fällen des § 19 Abs 2 UmgrStG (Unterbleiben einer Kapitalerhöhung) keine neuen Anteile gewährt werden, liegt aufgrund der Werterhöhung bestehender Anteile dennoch eine Gegenleistung vor.