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Dokument-ID: 290137
2.2.1 Die fünf Möglichkeiten der Gründung einer SE
Die SE-VO kennt folgende Gründungsformen:
Fünf Gründungsformen
- Verschmelzung von in mehreren Mitgliedstaaten ansässigen Aktiengesellschaften zur Neugründung bzw Aufnahme
- Gründung einer Holding-SE durch grenzüberschreitenden Anteilstausch
- Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE
- Umwandlung einer AG in eine SE
- Gründung einer Tochter-SE durch eine Mutter-SE